Norm
ZPO §38Rechtssatz
Im Gerichtshofverfahren mit Anwaltszwang ist eine vorläufige Zulassung nach § 38 ZPO auf Seiten des Beklagten nur bei der ersten Tagsatzung (und bei Beweisaufnahmetagsatzungen), nicht aber auch bei Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung nach der ersten Tagsatzung zulässig, weil ja schon in der Klagebeantwortung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nachgewiesen sein muß und sich an der Vertretungsbefugnis bis zum gültigen Eintritt eines anderen Vertreters nichts ändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035700Dokumentnummer
JJR_19770413_OGH0002_0010OB00546_7700000_001