RS OGH 1977/4/13 1Ob546/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1977
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Norm

ZPO §38

Rechtssatz

Im Gerichtshofverfahren mit Anwaltszwang ist eine vorläufige Zulassung nach § 38 ZPO auf Seiten des Beklagten nur bei der ersten Tagsatzung (und bei Beweisaufnahmetagsatzungen), nicht aber auch bei Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung nach der ersten Tagsatzung zulässig, weil ja schon in der Klagebeantwortung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nachgewiesen sein muß und sich an der Vertretungsbefugnis bis zum gültigen Eintritt eines anderen Vertreters nichts ändert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 546/77
    Entscheidungstext OGH 13.04.1977 1 Ob 546/77
    Veröff: RZ 1978/26 S 59 = AnwBl 1977,354; hiezu zu den Literaturzitaten: mit Anmerkung von Strigl)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035700

Dokumentnummer

JJR_19770413_OGH0002_0010OB00546_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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