TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/26 2002/17/0100

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §60;
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0101 2002/17/0102 2002/17/0103 2002/17/0227 2002/17/0170 2002/17/0206 2002/17/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden

1.

der G-Gesellschaft m.b.H. in Wien (Zl. 2002/17/0100),

2.

der H-Gesellschaft m.b.H. in R (Zl. 2002/17/0101),

3.

der C-KG in W (Zl. 2002/17/0102),

4.

der K-G.m.b.H. in Salzburg (Zl. 2002/17/0103),

5.

der C-KG in W (Zl. 2002/17/0169),

6.

der G-Gesellschaft m.b.H. in Wien (Zl. 2002/17/0170),

7.

der C-KG in W (Zl. 2002/17/0206), und

8.

der K-G.m.b.H. in Salzburg (Zl. 2002/17/0227),

sämtliche vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen die Bescheide des Bundeskanzlers

ad 1. vom 22. Jänner 2002, Zl. 180.318/198-I/8/2001,

ad 2. vom 22. Jänner 2002, Zl. 180.318/206-I/8/2001,

ad 3. vom 15. Jänner 2002, Zl. 180.318/205-I/8/2001,

ad 4. vom 15. Jänner 2002, Zl. 180.318/202-I/8/2001,

ad 5. vom 3. April 2002, Zl. 180.318/116-I/8/2002,

ad 6. vom 3. April 2002, Zl. 180.318/134-I/8/2002, ad 7. vom 24. Juni 2002, Zl. 180.318/263-I/8/2002, und ad 8. vom 26. Juni 2002, Zl. 180.318/273-I/8/2002, sämtliche betreffend den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

Kunstförderungsbeitragsgesetz für 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von jeweils je Beschwerde Euro 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheiden des Künstler-Sozialversicherungsfonds wurde gegenüber den beschwerdeführenden Parteien die Abgabe nach § 1 Abs. 1 Z 3 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes (KFBG) für Quartale des Jahres 2001 festgesetzt.

Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Vorstellungen wurden mit Bescheiden der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 KFBG ab.

In den nunmehr zu den hg. Zlen. 2002/17/0100 bis 0103 protokollierten Fällen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die jeweiligen Bescheide der belangten Behörde zunächst an ihn gerichteten Beschwerden ab und trat sie über Antrag der beschwerdeführenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die übrigen Beschwerden wurden direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihren (ergänzten) Beschwerden in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung der geltenden Rechtslage und weiters in ihrem Recht, nicht durch Vorschreibung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe belastet zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten der Abgabenverfahren vorgelegt und Gegenschriften mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in den entscheidungswesentlichen Umständen (Sachverhalt, Verwaltungsgeschehen, anzuwendendes Recht und Parteienvorbringen) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/17/0099, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen werden.

Weiters zeigen das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen und die Entscheidungsgründe des eben zitierten Erkenntnisses, dass durch den im Beschwerdefall zu Zl. 2002/17/0206 überdies gerügten Begründungsmangel in Ansehung der Vereinbarkeit der von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht weder die beschwerdeführenden Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte, noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit gehindert war. Dem behaupteten Begründungsmangel fehlt es daher an Relevanz (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 157 zu § 60 AVG, wiedergegebene Judikatur).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auch die hier beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170100.X00

Im RIS seit

11.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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