Norm
GmbHG §2Rechtssatz
Durch die Bewilligung der Eintragung durch das Erstgericht und deren Vollzug im Handelsregister ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zunächst einmal jedenfalls existent geworden und ihr rechtsgeschäftliches Handeln im Geschäftsverkehr keinesfalls ohne Wirkung. Mit Rücksicht auf die Gläubiger der Gesellschaft und überhaupt auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs kann ein Erfolg des gegen die Bewilligung der Eintragung gerichteten Rekurses in einem solchen Fall nicht auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Eintragung zurückbezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059507Dokumentnummer
JJR_19770414_OGH0002_0060OB00028_7600000_001