Norm
StGB §84 Abs2 Z2 ERechtssatz
§ 84 Abs 2 Z 2 StGB verlangt nicht, daß jeder der Verabredeten unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung unmittelbar aktiv mitwirkt (§ 12 1.Alternative StGB); auch wer verabredungsgemäß durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum Ausdruck bringt, nötigenfalls in den Ereignisablauf auf seiten seiner bereits handelnden Komplizen einzugreifen, haftet nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB, mag er auch im Einzelfall keine unmittelbar zur Verletzungen führenden Aktivitäten gesetzt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092805Dokumentnummer
JJR_19770414_OGH0002_0120OS00021_7700000_002