Norm
StGB §299Rechtssatz
Zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung muss der Begünstigte noch nicht in Verfolgung gezogen worden sein, es genügt, dass er verfolgt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021