Norm
ABGB §472Rechtssatz
Zur Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde genügt die Benützung der Skiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen 30-jährigen Ersitzungszeit, wenn sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit dieser Benützung gutgläubig angenommen haben (der Fall der Schlechtgläubigkeit eines von ihnen blieb unerörtert) und die Gemeindevertretung ihren Besitzwillen wenigstens nachträglich durch Beschluss dargetan hat. Nicht erforderlich sind eine besondere Absicht der Benützer, das Wegerecht für die Gemeinde auszuüben, der Nachweis einer tauglichen Erwerbsgrundes oder die Gutgläubigkeit der Gemeindeorgane bei Fassung des Gemeinderatsbeschlusses nach Ablauf der Ersitzungszeit. Bloß bittweise Gestattung ist (entgegen Reindl, JBl 1969,592 f) wegen § 479 zweiter Satz ABGB im Zweifel nicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011542Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008