- 4 Ob 70/77
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 70/77
Veröff: Arb 9581
- 4 Ob 65/79
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 65/79
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 70/77
Beisatz: Der Arbeitgeber darf dem einzelnen nicht vorenthalten, was er der Mehrheit zubilligt. Eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung eines einzelnen Arbeitnehmers - oder einer Minderheit von Arbeitnehmern verletzt hingegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. (T1)
- 4 Ob 134/81
Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 134/81
Vgl; Beis wie T1 nur: Eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung eines einzelnen Arbeitnehmers - oder einer Minderheit von Arbeitnehmern verletzt hingegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. (T2)
- 4 Ob 116/83
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 116/83
Beis wie T1 nur: Der Arbeitgeber darf dem einzelnen nicht vorenthalten, was er der Mehrheit zubilligt. (T3)
Veröff: JBl 1985,756
- 9 ObA 241/91
Vgl auch; Veröff: SZ 65/14 = RdW 1992,217 = WBl 1992,193
- 8 ObA 247/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 8 ObA 247/92
Vgl auch; Beisatz:
§ 48 ASGG (T4)
Veröff: ZAS 1993/16 S 186 (R Strasser)
- 9 ObA 280/93
Auch; nur: Bei der Bestimmung der Kriterien für eine (freiwillige) Besserstellung von Dienstnehmern ist der Dienstgeber frei; er darf sie nur nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zum Nachteil eines einzelnen Dienstnehmers verlassen. (T5)
Beis wie T1
Veröff: SZ 67/15
- 9 ObA 191/94
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Frage der Einstufung in die Verwendungsgruppe 14 eines Bildmeisters beim ORF. (T6)
Beis wie T4
- 8 ObA 328/94
Auch; nur T5; Beis wie T4
- 9 ObA 77/95
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitgeber darf insbesondere bei der Zusage betrieblicher Pensionsleistungen nicht willkürlich oder sachfremd vorgehen; willkürlich ausgeschlossene Arbeitnehmer haben auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen vertraglichen Anspruch auf die vorenthaltene Versorgungszusage. (T7)
- 9 ObA 111/95
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 8 ObA 240/95
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 8 ObA 251/95
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 108/95
Auch; Beisatz: Insbesondere darf der Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer von der Gewährung von Prämien aus Gründen, die ohne Möglichkeit einer Objektivierung allein in seinem Ermessen ("Zufriedenheit" der Geschäftsführung beziehungsweise Genehmigung der Firmenleitung) lagen oder wegen des Eintritts von Bedingungen, die er allein herbeiführen konnte (Kündigung), nicht ausschließen. (T8)
Beis wie T4
- 9 ObA 189/95
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Anspruch auf die Sonderzahlungen. (T9)
- 8 ObA 239/95
Vgl; Beisatz: Verpönt sind Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Verboten ist jede willkürliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen; daher stellt auch die unsachliche Bevorzugung einer Minderheit, die zum Beispiel keine Leistungskürzung hinnehmen muss, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar. (T10)
Beis wie T4
- 8 ObA 2113/96k
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2113/96k
Auch; Beis wie T8
- 8 ObA 80/97s
Auch; Beisatz: Hier: Das Landeskrankenhaus Klagenfurt gewährte aus Anlass des 75. Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung nur den Bediensteten, die an diesem Tag (10.10.1995) Dienst geleistet haben, Zeitausgleich im Verhältnis von 1:1, nicht jedoch denjenigen, die am 10.10.1995 ihren turnusmäßigen Freizeitanteil konsumierten, - sachlich gerechtfertigt. (T11)
- 8 ObA 2356/96w
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 2356/96w
Vgl auch; Beisatz: Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. (T12)
- 9 ObA 2264/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 2264/96y
Vgl auch; Beis wie T8
- 9 ObA 227/98t
Auch; nur T5; Beis wie T10 nur: Verpönt sind Differenzierungen nicht nur dann, wenn einzelne Arbeitnehmer gegenüber einer Mehrheit willkürlich schlechter behandelt werden; das Gleichbehandlungsgebot verlangt vielmehr Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. (T13)
- 9 ObA 58/00w
Vgl auch; nur T5
- 9 ObA 83/00x
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Einstufung einer Kindergartenhelferin der Stadt Innsbruck sowie Anwendung von Beförderungsrichtlinien. (T14)
- 8 ObA 281/00g
nur T5; Beisatz: Hier: Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen. (T15)
- 9 ObA 89/01f
Auch; nur T5
- 9 ObA 228/01x
nur T5; Beisatz: Hier: Pensionszuschüsse aufgrund einer Betriebsübung. (T16)
- 9 ObA 229/02w
Auch; nur T5; Beis wie T3
- 9 ObA 7/04a
nur T5; Beis wie T13
- 9 ObA 49/06f
Auch; Beis wie T2
- 8 ObA 60/07t
Vgl auch; Beisatz: Hier fehlte es schon an dem für eine „Mehrheit" angewendeten generalisierenden Prinzip, von dem zum Nachteil des Klägers ohne sachliche Begründung abgewichen worden wäre. (T17)
- 9 ObA 5/12v
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 5/12v
Auch; Beis wie T7
- 9 ObA 9/13h
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 9/13h
Auch
- 9 ObA 36/14f
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 ObA 36/14f
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 102/15p
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 102/15p
Auch
- 8 ObA 52/16d
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 ObA 52/16d
Auch
- 8 ObA 12/17y
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 93/17t
Auch
- 9 ObA 41/19y
Auch