Norm
StPO §292Rechtssatz
Hat das Bezirksgericht eine Tat mit rechtskräftigem Urteil rechtsirrig als ein in seine Zuständigkeit fallendes Delikt beurteilt, wiewohl rechtsrichtig eine in die Zuständigkeit des Gerichtshofs 1. Instanz fallende strafbare Handlung vorlag (hier: einfacher Diebstahl anstatt richtig Gesellschaftsdiebstahl), stellt der OGH die Gesetzesverletzung fest; es ist ihm aber im Rahmen der Entscheidung gemäß § 292 StPO verwert, das Urteil aufzuheben und die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens vor dem Gerichtshof 1. Instanz zu veranlassen, mag auch vor dem Gerichtshof 1. Instanz Verteidigerzwang bestehen, denn eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Tat nunmehr durch den Gerichtshof (hier: Jugendschöffengericht) unter dem Gesichtspunkt des strenger strafbaren Delikts gereicht dem Verurteilten (mag auch keine strengere Strafe verhängt werden) im Ergebnis zum Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100480Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0090OS00022_7700000_004