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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AHStG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des Vereines F in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. April 1999, Zl. SPE 7278/1-11/10/99, betreffend Ausstellung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Zif. 5 lit. e EStG 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, dessen Statuten im hier interessierenden Umfang folgendermaßen lauten:
"§ 2: Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Forschung und Lehre in Wirtschaft und Recht.
(2) Der Verein soll sich der Durchführung von Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, die die wissenschaftliche Lehre auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften und der Wirtschaftswissenschaften betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz und dem Universitätsstudiengesetz entsprechen sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen widmen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Die Voraussetzungen insbesondere des § 39 BAO sind daher zu beachten.
§ 3: Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
(1) Als ideelle Mittel zur Durchführung des Vereinszwecks dienen insbesondere Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, die Durchführung von Forschungsprojekten, die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen sowie die Einrichtung einer Bibliothek.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht werden."
Mit Anbringen vom 24. Juli 1997 stellte der beschwerdeführende Verein den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988. Er sei ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben wissenschaftlicher Natur und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst. Die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke ergebe sich sowohl aus den Statuten als auch aus der tatsächlichen Geschäftsführung. Der beschwerdeführende Verein habe seine Tätigkeit bereits aufgenommen und sei maßgeblich mit der Vorbereitung eines wissenschaftlichen Symposiums zum Thema "Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen" befasst, das am 14. und 15. November 1997 stattfinden werde. Geplant sei auch die Herausgabe einer Publikation über diese Veranstaltung.
Über Vorhalt des Finanzamtes legte die beschwerdeführende Partei am 17. September 1998 einen Tätigkeitsbericht für das Jahr 1997 vor.
Im Tätigkeitsbericht wird im Wesentlichen ausgeführt, der beschwerdeführende Verein habe unmittelbar nach seiner Gründung seine Tätigkeit aufgenommen. Als erstes großes Projekt sei im November 1997 die Seminarveranstaltung zum Thema "Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen" durchgeführt worden. Diese Veranstaltung sei in enger Abstimmung mit dem Institut für österreichisches und internationales Steuerrecht und dem Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien organisiert worden. Als Referenten habe eine Reihe von prominenten Wissenschaftlern gewonnen werden können. Unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung sei in Zusammenarbeit mit einem Verlag begonnen worden, eine Publikation der Vorträge vorzubereiten. Diese sei im Frühjahr 1998 fertig gestellt und im Rahmen einer Präsentationsveranstaltung, in deren Rahmen sich ein Wissenschaftler bereit erklärt habe, über jüngste Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu referieren, der Öffentlichkeit vorgestellt worden. Eine weitere Aktivität des beschwerdeführenden Vereins habe darin bestanden, sich um eine englischsprachige Publikation auf dem Gebiet des Zusammenspiels von Gleichheitsgrundsatz und Steuerrecht zu bemühen. Ziel sei es, die internationale Diskussion um österreichische Erfahrungen zu bereichern und dadurch wieder Rückkoppelungen auf die wissenschaftliche Diskussion und Praxis in Österreich zu erreichen. Zwei österreichische Hochschulprofessoren hätten sich bereit erklärt, diesen Themenbereich in englischer Sprache zu verfassen. Zusammen mit einem in London ansässigen Verlag und einem Hochschulprofessor einer niederländischen Universität habe die Publikation sichergestellt werden können. Mit der Fertigstellung des Projektes sei Ende 1998 zu rechnen. Wesentliche Vorarbeiten seien bereits 1997 erfolgt. Für die Zukunft sei geplant, dass der beschwerdeführende Verein "noch viel weitgehendere" wissenschaftliche Tätigkeiten entfalte. Dazu habe aber bisher die Basis gefehlt, weil der Verein um keine Spendengelder habe werben können, weil die "Begünstigung" noch nicht erteilt worden sei. Aus diesem Grund hätten nur Aktivitäten entfaltet werden können, die entweder keine Ausgaben verursachten oder die in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern, die sich bereit erklärten, die Ausgaben zu tätigen, möglich gewesen seien. Deshalb erübrige sich auch die Vorlage eines Rechnungsabschlusses, da im Jahr 1997 weder Einnahmen noch Ausgaben vorhanden gewesen seien.
In einem Vorhalt vom 16. März 1999 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass nach den vorgelegten Statuten die Voraussetzung zur Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides grundsätzlich gegeben sei. Zum Nachweis, dass der beschwerdeführende Verein im Jahr 1998 im Sinne seiner statutenmäßigen Zwecke tätig geworden und ihm die im vorgelegten Tätigkeitsbericht angeführten Projekte - zumindest teilweise - zuzurechnen seien, werde zur im Herbst 1997 durchgeführten Seminarveranstaltung und im Frühjahr 1998 erfolgten Präsentation um Vorlage des Veranstaltungsprogrammes und weiterer Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, von wem diese Veranstaltungen vorbereitet und durchgeführt worden seien, ersucht.
Unter Vorlage verschiedener Unterlagen brachte der beschwerdeführende Verein mit Schriftsatz vom 12. April 1999 u. a. vor, dass aus den vorliegenden Veranstaltungsprogrammen nicht hervorgehe, dass die Veranstaltungen vom beschwerdeführenden Verein vorbereitet und durchgeführt worden seien, verstehe sich "von selbst". Wegen der bisher - trotz vor längerer Zeit beantragten - nicht erfolgten Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides habe der beschwerdeführende Verein keine Mittel aquirieren können, um finanziell aufwändige Forschungsinitiativen zu entfalten. Daher habe der beschwerdeführende Verein bei der Vorbereitung und der Durchführung dieser Forschungsprojekte durch seine Funktionäre mitgewirkt, indem diese wissenschaftliche Beiträge geliefert und die Organisation geleistet hätten. Da der beschwerdeführende Verein als juristische Person nicht forschen könne, könne er - ohne Spendenbegünstigungsbescheid - wohl nur auf diese Weise unmittelbar der Forschung dienen, dass die Vereinsfunktionäre für den Verein diese Leistungen erbrächten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung des Bescheides nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, ab. Nach Wiedergabe der Rechtslage und der im Verwaltungsverfahren erstatteten Schriftsätze führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, als Initiatoren der Veranstaltungen bzw. Herausgeber der Publikationen schienen zwei Hochschulprofessoren, Universitätsinstitute und ein Verlag auf. Aus den vorgelegten Unterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, ob bzw. in welcher Form der beschwerdeführende Verein an diesen Projekten mitgearbeitet habe. Die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 12. April 1999 sprächen auch gegen eine Zurechnung der Aktivitäten an den beschwerdeführenden Verein. Der Umstand, dass die genannten Universitätsprofessoren gleichzeitig die leitenden Vorstandsmitglieder des Vereines seien, begründe noch keine dem Verein unmittelbar zurechenbare wissenschaftliche Tätigkeit. Es sei somit nach dem "Gesamtbild der Verhältnisse" davon auszugehen, dass die angeführten Tätigkeiten "dem Verein nicht zugerechnet werden können und der Verein nach dem Inhalt seiner tatsächlichen Geschäftsführung keine seinen statutenmäßigen Zwecken entsprechenden wissenschaftlichen Tätigkeiten entfaltet".
In der Beschwerde erachtet sich der beschwerdeführende Verein in seinem Recht verletzt, einen Bescheid nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 zu erhalten, in dem bestätigt wird, dass er die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 beschreibt Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die jedenfalls Betriebsausgaben sind, und hat in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, folgenden Wortlaut:
"5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
-
Forschungsaufgaben oder
-
der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
c)
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
d)
Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind.
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
..."
Diese gesetzliche Regelung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 9. Juli 1997, 95/13/0110, und 94/13/0209, ausgeführt hat - in Bezug auf § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e leg. cit. dahin zu verstehen, dass eine juristische Person, an der eine Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist, für die Erwirkung eines Bescheides im Sinne des ersten Satzes des letzten Absatzes des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
1) Der von der Körperschaft verfolgte Zweck muss nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich wissenschaftlicher sein.
2) Die Mittel, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im Wesentlichen in der Befassung mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen.
3) Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befasst, müssen solche Lehraufgaben
a)
sich an Erwachsene richten,
b)
Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und
c)
nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen.
Zu einem "Förderverein" hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 2001, 2000/13/0150, ausgeführt, dass die Bestimmung des § 40 Abs. 1 zweiter Satz BAO unmittelbare Förderung auch durch einen Dritten (dessen Wirken dem Verein wie eigenes zuzurechnen ist) vorsieht, und dass auch aus dem Terminus "befasst" in der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, nicht zwingend eine durch die Körperschaft selbst ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden kann, wozu noch kommt, dass Tätigkeiten jeglicher Art allemal nur von physischen, nie aber von juristischen Personen ausgeführt werden können. Im Verhältnis zu einer die Spendenbegünstigung nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e leg. cit. begehrenden juristischen Person und im Übrigen auch zu einer als gemeinnützig nach den §§ 34 ff BAO anzuerkennenden Körperschaft wird daher jegliche wissenschaftliche Tätigkeit nie durch "sie selbst", sondern immer nur durch einen "Dritten" ausgeübt. In den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen wird kein (Mindest-)zeitraum normiert, in welchem die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung der Förderung der begünstigten Zwecke bereits gedient haben muss, damit ein Spendenbegünstigungsbescheid erlassen werden kann. Im Übrigen bedarf es in Hinblick darauf, dass Spendenbegünstigungsbescheide nach § 4 Abs. 4 Z. 5 letzter Absatz EStG 1988 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu erteilen sind, keiner "abschließenden" Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2002, 98/13/0116).
Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, weil die belangte Behörde nicht konkret darlegt, worin sie die Zurechnungskriterien hinsichtlich einer Vereinstätigkeit sieht bzw. inwiefern das im Beschwerdefall gegebene "Gesamtbild der Verhältnisse" für eine solche Zurechnung maßgebend war. Der Umstand, dass die in den vorgelegten Unterlagen genannten Universitätsprofessoren gleichzeitig leitende Vorstandsmitglieder des beschwerdeführenden Vereines waren, konnte zwar für sich allein noch keine dem Verein zurechenbare wissenschaftliche Tätigkeit begründen, ihr nach dem oben Gesagten aber auch nicht entgegenstehen. Dass laut Gegenschrift in der "abschließenden Projektbeschreibung/Buchveröffentlichung" der beschwerdeführende Verein in keiner Weise aufschien, bedeutet ebenfalls noch nicht, dass der Verein mit solchen Projekten nicht (etwa im Rahmen universitärer Zusammenarbeit) im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 befasst war. Erfüllt eine juristische Person nach ihrer Rechtsgrundlage (Statut) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides, befindet sie sich jedoch hinsichtlich ihrer Tätigkeit noch im Vorbereitungsstadium oder auf Ressourcensuche (allenfalls auch wegen einer verspäteten Antragserledigung nach § 4 Abs. 4 Z 5 leg.cit.), wird es zum Nachweis der tatsächlichen (begünstigten) Geschäftsführung außerdem in der Regel genügen müssen, wenn beispielsweise aus vereinsrechtlich vorgesehenen Unterlagen (Tätigkeitsberichten udgl.) das zielgerichtete Handeln der Vereinsorgane auf Entfaltung der beabsichtigten Tätigkeit hervorgeht.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben, wobei von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden konnte. Zum in der Beschwerde unter "Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens" angesprochenen Rechtsschutzdefizit, weil über den Antrag nach § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 in erster und letzter Instanz die Finanzlandesdirektion (monokratisch) entschieden habe, ist auf die ab 1. Jänner 2003 (somit auch für das fortgesetzte Verfahren) maßgebende Rechtslage hinzuweisen, nach der gemäß § 260 BAO idF Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I Nr. 97/2002, auch über Berufungen gegen von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130095.X00Im RIS seit
05.05.2003