TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/15 B773/99, B1447/99

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/16 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung; teilweise Abweisung eines Kostenbegehrens

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die jeweils angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreters die mit je 29.500 öS bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Beschwerdeführer sind Universitätsprofessoren an der Universität Wien. Mit Bescheiden vom 5. März 1999 bzw. vom 7. April 1999 wies der Rektor dieser Universität das von den Beschwerdeführern gestellte (Mehr-)Begehren betreffend die Höhe der Prüfungsentschädigungen, welche ihnen für die im Wintersemester 1997/98 bis zum Wintersemester 1998/99 erfolgte Abnahme einer bestimmten Anzahl mündlicher und schriftlicher Diplomteilprüfungen gewährt wurde, unter Bezugnahme auf §4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974, in der Fassung des ArtVII Z6 des Bundesgesetzes BGBl. I 109/1997 ab.

1.2. In den dagegen erhobenen Berufungen begehrten die Beschwerdeführer im Ergebnis die Zuerkennung der Abgeltung in dem noch vor der Novellierung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 gebührenden höheren Ausmaß.

1.3. Der Akademische Senat wies die Rechtsmittel mit Bescheiden vom 12. April 1999 bzw. vom 7. Juli 1999 (welche auf Sitzungsbeschlüssen vom 25. März 1999 bzw. vom 24. Juni 1999 beruhten) ab und begründete diese Berufungsentscheidung im wesentlichen damit, daß er §4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in der Fassung des ArtVII Z6 des Bundesgesetzes BGBl. I 109/1997 anzuwenden hatte, welcher anordnet, daß mündliche und schriftliche Prüfungsteile einer Fachprüfung nur einfach abgegolten werden.

2. Gegen diese Bescheide des Akademischen Senates wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in welchen insbesondere die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung einer als verfassungswidrig kritisierten Gesetzesbestimmung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide begehrt wird.

3. Der Akademische Senat der Universität Wien hat als belangte Behörde jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung von Gegenschriften jedoch Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Mit Erkenntnis vom 29. November 1999, G159/99 u.a.Zlen., hat der Gerichtshof §4 Abs2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974, in der Fassung des ArtVII Z6 des Bundesgesetzes BGBl. I 109/1997, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

3. Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren

(VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

4. Die nichtöffentliche Beratung des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 29. November 1999 statt. Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof am 23. April 1999 bzw. am 25. August 1999 eingelangt, waren also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; die ihnen zugrundeliegenden Fälle sind somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

5. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben.

III. 1. Von der Durchführung

einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils

4.500 öS sowie Pauschalgebühr in der Höhe von jeweils 2.500 öS enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B773.1999

Dokumentnummer

JFT_10008785_99B00773_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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