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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Dem in der Beschwerdesache des H C, derzeit Justizanstalt Graz-Karlau, Herrgottwiesgasse 50, 8020 Graz, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. G & Partner OEG, ..., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. November 2007, Z ..., gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG kommt grundsätzlich aber nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.
Da der hier angefochtene Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Graz keinen letztinstanzlichen Bescheid im Sinne des Art144 Abs1 B-VG darstellt, weil gegen diesen Bescheid eine Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates zulässig wäre (vgl. §76 Abs7 iVm §82 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005), war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben. Da der hier angefochtene Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Graz keinen letztinstanzlichen Bescheid im Sinne des Art144 Abs1 B-VG darstellt, weil gegen diesen Bescheid eine Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates zulässig wäre vergleiche §76 Abs7 in Verbindung mit §82 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005), war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B4.2008Dokumentnummer
JFT_09919893_08B00004_00