Norm
ABGB §692Rechtssatz
Die Sicherstellung gemäß § 692 ABGB hat nach den Vorschriften der §§ 1373 f ABGB zu erfolgen, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart. Den Legataren ist jedoch kein Wahlrecht in Ansehung der Art der Sicherheitsleistung eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012662Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010