Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die Drohung, ein minderjähriges entlaufenes Mädchen nach Hause zurück zu bringen, um ihre Einwilligung zum außerehelichen Beischlaf zu erzwingen, ist keine gefährliche Drohung im Sinne des § 202 Abs 1 StGB, (§ 74 Z 5 StGB), denn unter einer Verletzung an der Freiheit ist nicht jede unwesentliche Beschränkung der freien Bewegung zu verstehen, sondern nur ein Gefangenhalten oder ein Entziehen der persönlichen Freiheit auf andere Weise, das so schwerwiegend ist, daß es einem Gefangenhalten gleichgestellt werden kann. Die Übergabe in die Macht der Erziehungsberechtigten ist - im Normalfall - keine solche Freiheitsentziehung, wobei nicht die subjektive Vorstellung des Bedrohten ausschlaggebend ist, sondern die objektive Eignung der Drohung, begründete Besorgnis zu erregen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092543Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0110OS00012_7700000_004