RS OGH 1977/4/19 3Ob643/76 (3Ob644/76), 1Ob509/82, 1Ob514/83, 7Ob676/83, 9Ob113/00h, 1Ob246/02m, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1977
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Norm

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IId4c

Rechtssatz

Auch die durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung fällt unter den Begriff "Schipiste".

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 643/76
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 643/76
    Veröff: SZ 50/54 = RZ 1977/112 S 216 = ZVR 1978/44 S 46
  • 1 Ob 509/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 509/82
    Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht, wenn der Pistenhalter die Grenze zwischen präparierter Piste und dem freien Schigelände deutlich gekennzeichnet hat. (T1) Veröff: ZVR 1983/142 S 177
  • 1 Ob 514/83
    Entscheidungstext OGH 07.02.1983 1 Ob 514/83
    Beis wie T1; Beisatz: Das Publikum bringt der durch Befahrung entstandenen Pistenverbreiterung dasselbe Vertrauen wie der ursprünglich gewidmeten Piste entgegen. (T2) Veröff: ZVR 1984/141 S 149
  • 7 Ob 676/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 676/83
    Veröff: RZ 1984/47 S 148 = ZVR 1985/101 S 182
  • 9 Ob 113/00h
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 113/00h
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 246/02m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 246/02m
    Vgl; Beisatz: Der Pistenhalter hat grundsätzlich nur den von ihm organisierten Schiraum - also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten -, nicht aber das freie Schigelände außerhalb dieses Raums, demnach auch nicht "wilde" Abfahrten zu sichern. (T3); Beisatz: Eine Pistensicherungspflicht für außerhalb der eigentlichen Piste gelegene Geländeabschnitte besteht nach einer Pistenverbreiterung durch häufiges Befahren nur dann, wenn die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste und dem freien Gelände unzureichend gekennzeichnet ist. (T4)
  • 7 Ob 29/05y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 29/05y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 Ob 17/08k
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 17/08k
    Vgl; Beisatz: Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen. (T5); Beisatz: Hier: Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes. (T6)
  • 1 Ob 12/09k
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 12/09k
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 14/18g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
    Beis wie T4
  • 1 Ob 239/20h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 239/20h
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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