Norm
GBG §26Rechtssatz
Nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, ist die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären (hier: auf Grund des Akteninhaltes keine Bedenken dagegen, dass die Unterschriften der Fertigung eines Grundbuchsgesuches und der Prozessvollmacht von den hiezu zeichnungsberechtigten Organen einer juristischen Person stammen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019