RS OGH 1977/4/19 3Ob643/76 (3Ob644/76), 7Ob649/79, 6Ob240/03t, 10Ob17/08k, 3Ob14/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1977
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Norm

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IId4b3

Rechtssatz

Zur Kennzeichnungspflicht einer im Bereich der durch das Schifahren entstandenen Pistenverbreiterung befindlichen Gefahrenstelle durch den Eigentümer einer Sesselbahn.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 643/76
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 643/76
    Veröff: SZ 50/54 = RZ 1977/112 S 216 = ZVR 1978/44 S 46
  • 7 Ob 649/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 649/79
  • 6 Ob 240/03t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 240/03t
    Vgl
  • 10 Ob 17/08k
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 17/08k
    Vgl; Beisatz: Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen. (T1); Beisatz: Hier: Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes. (T2)
  • 3 Ob 14/18g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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