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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der W GesmbH in Kammer am Attersee, vertreten durch Dr. Otto Holter em., Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter und Dr. Stefan Holter, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Dezember 1998, Zl. VerkR-430.128/48-1998/Aum, betreffend Schifffahrtskonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die der beschwerdeführenden Partei erteilte Schifffahrtskonzession zur Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr am Attersee im Umfang von einem Fahrzeug gemäß § 85 Abs. 2 Z. 3 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, (im Folgenden: SchifffahrtsG) widerrufen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, die beschwerdeführende Partei habe ihre Schifffahrtskonzession seit mehr als einem Jahr nicht ausgeübt. Das Fahrzeug "S" sei seit dem 21. Juni 1995 bei der Schifffahrtsbehörde nicht zugelassen und habe im Jänner 1997 an Land gebracht werden müssen. Somit könne auch der Behauptung der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden, wonach dieses Fahrzeug in den Saisonen 1996 und 1997 konzessionsgemäß eingesetzt worden sei. Aus einer Bestellung an die ST Gesellschaft könne nicht der Schluss gezogen werden, dass damit eine eigene Schifffahrtskonzession ausgeübt werde, sondern vielmehr jene der ST Gesellschaft. Der Behauptung, dass während der Reparaturzeit (der "S") Schifffahrten im Auftrag von anderen behördlich genehmigten "Schifffahrtskonzessionen" am Attersee durchgeführt worden seien und damit die Konzession ausgeübt worden sei, könne nicht gefolgt werden, weil das SchifffahrtsG von einer selbständigen gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt durch das Schifffahrtsunternehmen selbst ausgehe. Es sei nicht konkretisiert worden, welche Fahrzeuge von welchem Schifffahrtsunternehmen angemietet worden seien, um selbst Fahrten durchzuführen. Vielmehr gehe aus der Beilage zum Schreiben vom 7. Juli 1998 eindeutig hervor, dass von Ing. W. eine Schifffahrt für R bei der ST Gesellschaft bestellt worden sei. Es habe sich (auch) die A Schifffahrt bei der beschwerdeführenden Partei für den erteilten Fahrtauftrag bedankt. Es sei somit eindeutig erwiesen, dass die beschwerdeführende Partei seit mehr als einem Jahr die Schifffahrt nicht ausgeübt habe.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 1999, B 106/99-3, ab; antragsgemäß trat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei replizierte mit einem ergänzenden Schriftsatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Grunde des § 75 Abs. 2 SchifffahrtsG wird die Schifffahrt dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Schifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Schifffahrtsgewerbes gleichgehalten.
§ 83 Abs. 3 SchifffahrtsG bestimmt, dass die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden darf, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen und die - sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt - über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.
Nach § 85 Abs. 2 Z. 3 SchifffahrtsG ist die Konzession mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird.
Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist nach § 85 Abs. 3 SchifffahrtsG auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.
Die beschwerdeführende Partei meint unter Hinweis auf § 75 Abs. 3 SchifffahrtsG, dass auch derjenige die Schifffahrt gewerbsmäßig ausübe, der lediglich Rundfahrten anbiete, organisiere und vermittle. Schon das bloße Vermitteln derartiger Rundfahrten entspreche einer Tätigkeit, wodurch die Schifffahrt gewerbsmäßig ausgeübt werde. Diesen Sachverhalt habe offensichtlich der Gesetzgeber auch vor Augen gehabt, wenn er im § 85 Abs. 3 SchifffahrtsG die Möglichkeit vorsehe, durch die Behörde den Umfang einer bereits erteilten Konzession auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.
Die beschwerdeführende Partei übersieht bei ihrer Argumentation die Regelung des § 83 Abs. 3 SchifffahrtsG, wonach die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden darf, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen. Wird doch damit die Konzessionsausübung insofern eingegrenzt, als diese mit in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehenden Fahrzeugen zu erfolgen hat, also gerade die von der beschwerdeführenden Partei an anderer Stelle der Beschwerde als zulässig angesehene Konzessionsausübung "durch Subunternehmer" ausgeschlossen. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man dem Gesetzgeber unterstellen, ungeachtet der näheren (eingrenzenden) Regelung über die Konzessionsausübung im § 83 Abs. 3 SchifffahrtsG auch eine Konzessionsausübung im Sinne des § 85 Abs. 2 Z. 3 SchifffahrtsG durch bloßes Anbieten von schifffahrtsgewerblichen Tätigkeiten mit anderen als in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern als zulässig angesehen zu haben.
Damit geht aber auch der Beschwerdehinweis auf § 85 Abs. 3 SchifffahrtsG ins Leere, weil es eine "tatsächliche" Konzessionsausübung im Sinne dieser Gesetzesstelle (nur) durch Anbieten von schifffahrtsgewerblichen Tätigkeiten mit anderen als in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht gibt; aus dem gleichen Grund vermag die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, wenn sie in ihrer Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde geltend macht, die Behörde hätte (nur) nach § 85 Abs. 3 SchifffahrtsG den Umfang der tatsächlichen Ausübung (auf das "Anbieten") einschränken dürfen.
Ebenso fehlt es den Verfahrensrügen der beschwerdeführenden Partei an der Wesentlichkeit. Die in der Beschwerde geltend gemachten Feststellungs- und Begründungsmängel zielen darauf ab, dass die erteilte Konzession insoweit ausgeübt worden sei, als andere konzessionierte Schifffahrtsunternehmen teilweise ihre Schiffe zur Verfügung gestellt hätten bzw. von der beschwerdeführenden Partei mit der Durchführung von Rundfahrten beauftragt worden seien. Derartiges stellt jedoch nach dem oben Ausgeführten keine Ausübung der Konzession im Grunde des § 85 Abs. 2 Z. 3 SchifffahrtsG dar (vgl. im Übrigen hinsichtlich der Zurechnung einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt einer selbständigen Ausübung sowie einer Tätigkeit "im Auftrag" das zur dem § 75 SchifffahrtsG inhaltsgleichen Regelung des § 1 GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 88/04/0111). Dass aber die "zur Verfügung gestellten" Schiffe im Sinne des § 83 Abs. 3 SchifffahrtsG in der Verfügungsberechtigung der beschwerdeführenden Partei gestanden wären, also die beschwerdeführende Partei nach der Legaldefinition des § 2 Z. 27 SchifffahrtsG auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung der Schiffe berechtigt gewesen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030096.X00Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008