Norm
StPO §46Rechtssatz
Dem Einfluß des Privatanklägers völlig entzogen ist lediglich der Strafvollzug als solcher und die Frage, ob eine bedingte Entlastung aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087440Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0090OS00014_7700000_001