Norm
StGB §217Rechtssatz
Abs 1 des § 217 StGB wird durch eine nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle zu qualifizierende Tat verdrängt, in einem solchen Fall ist die Tathandlung nach Abs 1 "nachbestrafte Vortat" des Abs 2.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010