RS OGH 1977/4/20 10Os36/77, 12Os5/106

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Veröffentlicht am 20.04.1977
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Norm

StGB §217

Rechtssatz

Abs 1 des § 217 StGB wird durch eine nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle zu qualifizierende Tat verdrängt, in einem solchen Fall ist die Tathandlung nach Abs 1 "nachbestrafte Vortat" des Abs 2.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 36/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1977 10 Os 36/77
  • 12 Os 5/106
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 5/106
    Vgl aber; Beisatz: Dies bezieht sich lediglich auf die Verwirklichung des Grundtatbestands des § 217 Abs 1 StGB, nicht aber auf dessen Qualifikationsfall der gewerbsmäßigen Begehung: bei einer solchen Konstellation konkurrieren die strafbaren Handlungen nach § 217 Abs 1 und Abs 2 StGB echt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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