Norm
ABGB §863 Abs2 CIRechtssatz
Hat der Angeklagte zunächst nach RMB die NB angemeldet, danach aber nach neuerlich eingehender Rechtsbelehrung und ausdrücklicher Befragung, ob er den Inhalt des Urteils bekämpfen oder eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe erwirken wolle, angegeben "Ich bin zu hoch bestraft worden und möchte eine mildere Strafe, sonst bekämpfe ich das Urteil nicht, da ich schuldig bin", so ist in dieser Erklärung ein Verzicht auf die Erhebung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014238Dokumentnummer
JJR_19770420_OGH0002_0110OS00053_7700000_001