Norm
StPO §312 Abs2Rechtssatz
Bei Stellung von Eventualfragen ist analog zu § 312 Abs StPO vorzugehen, somit für jede der zusammentreffenden, nicht aber ineinander aufgehenden strafbaren Handlungen eine gesonderte Schuldfrage zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022