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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GWG 2000 §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der W GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 19. Dezember 2002, Zl. K AGB G 13/02, betreffend Genehmigung nach § 26 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Energie-Control Kommission vom 19. Dezember 2002 wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei betreffend die Genehmigung Allgemeiner Bedingungen für den Zugang zu Verteilerleitungen wie folgt abgesprochen:
"1. Die Energie-Control Kommission genehmigt gem § 26 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl I Nr. 121/2000 idF BGBl I Nr. 148/2002 die von der Antragstellerin am 15.10.2002 vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu Verteilerleitungen ausgenommen Punkt XXXII. 1. Diese Allgemeinen Bedingungen bilden als Beilage ./1 einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides.
2.
Hinsichtlich Punkt XXXII. 1 wird der Antrag abgewiesen.
3.
Die Genehmigung ist bis 31.12.2003 befristet."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei erklärt zunächst ("1. Anfechtungserklärung"), sie erhebe die Beschwerde "gegen den ersten und zweiten Spruchpunkt sowie gegen den dritten Spruchpunkt des am 20. Dezember 2002 zugestellten Bescheides".
Die beschwerdeführende Partei stellt zuletzt an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, er möge "den angefochtenen Bescheid in seinem ersten Spruchpunkt hinsichtlich der Wortfolge 'ausgenommen Punkt XXXII. 1' sowie seinem zweiten und dritten Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben" und den Bund schuldig erkennen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Befristung der erteilten Genehmigung (Spruchpunkt 3.), die Nichtgenehmigung einer Vertragsbestimmung (unter Spruchpunkt 1.) und die teilweise Abweisung des Antrages (Spruchpunkt 2.) bilden mit der der beschwerdeführenden Partei erteilten Genehmigung eine untrennbare Einheit. Diese stützt sich nämlich auf die Annahme, die an die beschwerdeführende Partei erteilte Genehmigung sei nur dann nicht zu beanstanden, wenn die unter Punkt XXXII. 1 vorgesehenen Bestimmungen nicht genehmigt werden, weil die darin geregelten Haftungsbeschränkungen unausgewogen seien. Die Befristung der erteilten Genehmigung sei deshalb erfolgt, weil Erfahrungswerte für die erst seit 1. Oktober 2002 stattfindende Vollliberalisierung des österreichischen Erdgasmarktes fehlten. Es sei vielmehr notwendig nach erfolgter Liberalisierung die Marktregeln und sohin auch die mit diesem Bescheid genehmigten Bedingungen der Marktentwicklung anzupassen. Erste Erfahrungswerte würden spätestens im Juni 2003 vorliegen. Die Verarbeitung der Erkenntnisse und die Modifikationen der Marktregeln werde voraussichtlich ein weiteres halbes Jahr benötigen, sodass die ausgesprochene Befristung bis 31. Dezember 2003 sachgerecht erscheine.
Mit dem in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag strebt die beschwerdeführende Partei ausdrücklich und unmissverständlich eine Aufhebung alleine der Befristung, der Nichtgenehmigung des Punktes XXXII.1 und der teilweisen Antragsabweisung, also nur der sie belastenden Spruchteile an. Eine Aufhebung des gesamten Spruches des angefochtenen Bescheides und damit auch der ihr erteilten Genehmigung beantragt die beschwerdeführende Partei nicht. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher - im Hinblick auf den ausdrücklich eingeschränkten Antrag der beschwerdeführenden Partei - die ihr unter dem Spruchpunkt 1. erteilte Genehmigung nicht aufheben. Da die beschwerdeführende Partei somit nur die Aufhebung unselbständiger (belastender) Bestandteile der erteilten Genehmigung zulassen will, begehrt sie in Wahrheit nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern seine Abänderung; die beschwerdeführende Partei strebt mit ihrem eingeschränkten Aufhebungsantrag eine unbefristete Genehmigung und andere (ihr genehme) Haftungsbeschränkungen an. Eine solche Abänderung durch den Verwaltungsgerichtshof ist allerdings ausgeschlossen, weil im Grunde des § 42 VwGG lediglich die Ermächtigung besteht, angefochtene Bescheide aufzuheben. Beschränkt sich daher eine Anfechtung auf belastende Nebenbestimmungen eines Bescheides, so ist die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. Februar 1992, VwSlg. 13.587/A; und zuletzt den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/04/0146).
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2003
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040026.X00Im RIS seit
25.06.2003