Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Im Verfahren vor dem Einzelrichter dürfen die im § 260 Abs 1 Z 1 StPO genannten Angaben durch Verweisung auf den Strafantrag ersetzt werden; hiedurch wird aber die Verpflichtung, die als erwiesen angenommenen Tatsachen anzuführen (§ 458 Abs 3 StPO) nicht berührt, sie besteht daher auch im Verfahren vor dem Einzelrichter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101717Dokumentnummer
JJR_19770422_OGH0002_0090OS00060_7700000_001