Norm
StPO §275Rechtssatz
Verhandlungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098977Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016