Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Die Vorschriften des § 1418 Satz 2 ABGB, wonach Alimente wenigstens auf einen Monat im voraus bezahlt werden, findet nur Anwendung, wenn Unterhalt in Geld zu leisten ist. Auch die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO ist nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen in Form einer Geldrente zulässig. Die Erzwingung künftiger, nicht in Geld bestehender Leistungen dieser Art ist daher mangels Fälligkeit unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001146Dokumentnummer
JJR_19770426_OGH0002_0030OB00047_7700000_003