RS OGH 1977/4/26 3Ob47/77, 7Ob510/82, 3Ob34/82, 3Ob79/83, 3Ob22/99k, 3Ob44/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1977
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Norm

ABGB §1418
EO §7 C
EO §372

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 1418 Satz 2 ABGB, wonach Alimente wenigstens auf einen Monat im voraus bezahlt werden, findet nur Anwendung, wenn Unterhalt in Geld zu leisten ist. Auch die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO ist nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen in Form einer Geldrente zulässig. Die Erzwingung künftiger, nicht in Geld bestehender Leistungen dieser Art ist daher mangels Fälligkeit unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 3 Ob 47/77
    Veröff: SZ 50/58 = JBl 1978,214
  • 7 Ob 510/82
    Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 510/82
    nur: Die Erzwingung künftiger, nicht in Geld bestehender Leistungen dieser Art ist daher mangels Fälligkeit unzulässig. (T1) Veröff: SZ 55/23
  • 3 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 34/82
    nur T1
  • 3 Ob 79/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 79/83
    Vgl auch; Beisatz: Auf andere Exekutionsobjekte kann nur zur Befriedigung der fälligen Unterhaltsforderungen gegriffen werden. (T2) Veröff: SZ 56/115
  • 3 Ob 22/99k
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 22/99k
    Vgl aber; Beisatz: Dauerleistungsverpflichtungen aus einem Ausgedinge, soweit es nicht um eine Geldrente geht, sind als Einheit zu betrachten, weshalb ihre Fälligkeit gegeben ist, sobald die Leistungsfrist des Titels abgelaufen ist, oder aber, wenn eine solche Frist fehlt, sofort. Auf die Zeitpunkte, zu denen die jeweiligen Teilleistungen zu erbringen sind, kann es entgegen SZ 50/58 nicht ankommen. (T3)
  • 3 Ob 44/02w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 44/02w
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Exekution zur Bewirkung noch nicht fälliger Einzelleistungen kann - abgesehen vom Fall des § 291c EO - nicht bewilligt werden. (T4); Veröff: SZ 2002/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001146

Dokumentnummer

JJR_19770426_OGH0002_0030OB00047_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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