- 5 Ob 310/76
Veröff: SZ 50/57
- 4 Ob 561/77
Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 561/77
Beisatz: Andernfalls wäre der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte praktisch ausgeschlossen. (T1)
- 5 Ob 687/77
Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 687/77
nur:
§ 30 Abs 1 Z 1 KO setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. (T2) Beisatz: Letzteres gilt auch bei einem gewissen zeitlichen Zusammenhang. (T3)
- 1 Ob 747/78
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 747/78
Auch
- 7 Ob 546/81
Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 546/81
- 7 Ob 531/84
Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 531/84
Auch; Beisatz: Die gesonderte Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO wird dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. Solche Rechtsgeschäfte sind in ihrer Gänze nur nach dem zweiten Fall als "nachteiliges Rechtsgeschäft" anfechtbar. (T4) Veröff: EvBl 1985/93 S 469 = RdW 1985,43
- 4 Ob 559/83
Beisatz: Sogenannte "Zug - um - Zug - Geschäfte" sind nicht nach
§ 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar. (T5) Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
- 3 Ob 575/86
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186
- 3 Ob 514/86
Auch; Beis wie T4 nur: Die gesonderte Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO wird dann abgelehnt, wenn durch das vom Gemeinschuldner eingegangene Rechtsgeschäft erst ein Gläubiger entstand und dieser sogleich durch dasselbe Rechtsgeschäft zu seiner Deckung gelangt ist. (T6) Beis wie T5; Veröff: RdW 1987,124
- 1 Ob 655/86
nur: § 31 Abs 1 Z 2 1.Fall KO setzt voraus, daß sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung grundsätzlich nicht in Betracht. (T7) Beis wie T5
- 3 Ob 573/86
Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 2 und Z 3 KO. (T8) Veröff: WBl 1987,157
- 4 Ob 514/88
nur T2; Veröff: SZ 61/101 = EvBl 1989/21 S 83 = WBl 1988,373 = ÖBA 1989,78
- 1 Ob 508/89
nur T7; Beis wie T5
- 3 Ob 612/89
- 3 Ob 573/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 573/90
Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Sogenannte "Zug - um - Zug - Geschäfte" sind nicht anfechtbar. (T9)
- 8 Ob 545/91
nur T2; Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838
- 3 Ob 1537/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 1537/92
Vgl auch; Beisatz: Ist die angefochtene Zahlung nicht für noch zu erbringende Leistungen, sondern zur Tilgung einer schon vorher entstandenen Schuld bestimmt gewesen, dann schließt dies ein Zug - um - Zug - Geschäft aus. (T10)
- 8 Ob 17/94
nur T2; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Auch die verbindliche Zusage von Zahlungseingängen und die entsprechen dieser Zusage jeweils eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung stellt ein derartiges anfechtungsfestes Zug - um - Zug - Geschäft dar. (T11)
- 2 Ob 594/93
nur T7
- 4 Ob 1534/95
Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 1534/95
Auch; Beisatz: Sozialversicherungsbeiträgen fehlt der für Zug - um - Zug - Geschäfte essentielle Leistungsaustausch. (T12)
- 6 Ob 101/97i
- 1 Ob 337/97h
Vgl auch; Beis wie T12
- 2 Ob 140/99y
Vgl auch; Beis wie T9
- 2 Ob 302/99x
Vgl auch; Beisatz: Der anfechtbare Sachverhalt lässt sich mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten, sondern ergibt sich aus dem (gewollten) Zusammentreffen mehrerer Ereignisse. Die Erteilung einer Anweisung und die nachfolgende Erfüllung durch den Angewiesenen stellen einen "Gesamtsachverhalt" dar. (T13); Veröff: SZ 72/167
- 2 Ob 273/98f
Vgl auch; Beis wie T5
- 6 Ob 110/00w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Kontokorrentkredit. (T14); Veröff: SZ 73/182
- 6 Ob 300/00m
Auch; nur T7; Beisatz: Die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO scheidet bei Zug-um-Zug-Geschäften aus. (T15); Beisatz: Für den Zug-um-Zug-Charakter der angefochtenen Zahlung isst der Anfechtungsgegner beweispflichtig. (T16)
- 6 Ob 339/00x
Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 74/101
- 7 Ob 15/02k
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Ebensowenig stellt die Leistung der vom Dienstgeber gemäß
§ 21 BUAG an die BUAK zu entrichtenden Zuschläge zum Lohn eine Zug-um-Zug-Leistung dar. (T17); Veröff: SZ 2002/19
- 6 Ob 17/02x
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 91/06w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8
- 9 Ob 52/06x
- 3 Ob 232/08a
Vgl; Beisatz: Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach
§ 30 KO oder § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von
8 Ob 545/91 = SZ 64/73). (T18); Beisatz: Hier: Finanzierungsleasing. (T19); Veröff: SZ 2009/36
- 3 Ob 246/09m
Veröff: SZ 2010/25
- 3 Ob 8/10p
- 3 Ob 168/11v
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 168/11v
Vgl; Beis ähnlich wie T6
- 3 Ob 107/16f
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 107/16f
Auch; Beis wie T10
- 3 Ob 204/17x
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T20)