Norm
EO §7 BaRechtssatz
Der Gläubiger darf bei Schaffung und Durchsetzung eines Exekutionstitels nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse gestellt werden. Strenge Anforderungen an die Beschreibung der Leistung im Titel sind nur dort zu stellen, wo dies der Natur der Sache nach möglich ist. Dem Erfordernis der Bestimmtheit des Titels ist jedenfalls Genüge getan, wenn ihm die geschuldete Leistung unter Berücksichtigung des Sprachgebrauches und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist (Ausgedingsleistungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022