Norm
EO §7 CRechtssatz
Nur zugunsten der im § 6 Abs 3 LPfG genannten Forderungen ist es zulässig, auf Arbeitseinkommen und gleichgestellte Bezüge Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung künftig abreifender Beträge zu führen. Auf andere Exekutionsobjekte kann nur zur Befriedigung fälliger Unterhaltsforderungen gegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001246Dokumentnummer
JJR_19770426_OGH0002_0030OB00047_7700000_004