TE Vwgh Beschluss 2003/2/26 2003/17/0074

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgRmRefG 2003;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
VwGG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der M Aktiengesellschaft in M, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Vergütung von Energieabgaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den vorgelegten Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. Jänner 1998 die Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr Dezember 1995 bis November 1996 in der Höhe von S 64.778,--.

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. Mai 1998 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, welche zu B 1174/98 protokolliert wurde. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001 wurde sodann der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. Mai 1998 aufgehoben.

Mit einer am 1. Juli 2002 zugestellten Berufungsvorentscheidung des Finanzamts Innsbruck wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vergütung von Energieabgaben neuerlich als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein am 10. Juli 2002 zur Post gegebener Vorlageantrag der Beschwerdeführerin.

Mit ihrer am 4. Februar 2003 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde (den Unabhängigen Finanzsenat) in Ansehung der infolge des eingebrachten Vorlageantrages nunmehr wieder offenen Berufung geltend. Gemäß § 323 Abs. 10 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 (im Folgenden: BAO), habe der Übergang der Zuständigkeit von den bisherigen Abgabenbehörden zweiter Instanz auf den Unabhängigen Finanzsenat alle am 1. Jänner 2003 offenen Verfahren (insbesondere solche über unerledigte Berufungen) betroffen. Die belangte Behörde habe daher die Untätigkeit der Finanzlandesdirektion für Tirol im Jahr 2002 zu vertreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde erwogen:

§ 260 Abs. 1 BAO in seiner bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung lautete:

"§ 260. (1) Der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über Berufungen."

Durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 erhielt § 260 BAO folgende Fassung:

"§ 260. Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist."

§ 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des eben zitierten Bundesgesetzes lautet:

"§ 323. ...

...

(10) Die §§ 52a, ..., 260, ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, ... treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden."

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, bewirkte die Novellierung des § 260 BAO durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 mit 1. Jänner 2003 den Übergang der Zuständigkeit zur Behandlung ihrer offenen Berufung von der Finanzlandesdirektion für Tirol auf die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin belangt nunmehr die erst seit dem 1. Jänner 2003 zuständig gewordene Behörde und nicht die zuvor zuständig gewesene Finanzlandesdirektion für Tirol. Die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 10 BAO sieht nun zwar die Fortführung anhängiger Berufungsverfahren durch den Unabhängigen Finanzsenat vor, nicht aber, dass die in diesem Sinne am 1. Jänner 2003 zuständig gewordene belangte Behörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen Behörde, nämlich der zuvor zuständig gewesenen Finanzlandesdirektion für Tirol, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG anrechnen lassen müsste. Für eine derartige Rechtsfolge mangelt es an einer entsprechenden Anordnung (vgl. den zu einem vergleichbaren dienstrechtlichen Fall ergangenen hg. Beschluss vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0111).

Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG mit dem 1. Jänner 2003 neu zu laufen begann (mit der in diesem zitierten Vorerkenntnis angesprochenen Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar "bis auf Null" - genommen wird). Ist aber die (Warte-)Frist des § 27 Abs. 1 VwGG noch gar nicht abgelaufen, musste die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 26. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170074.X00

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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