Norm
ZPO §41 B1Rechtssatz
Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (hier: 1.) zumutbar ergreifbare Möglichkeit gebührenfreier Anzeige beim Marktamt statt unmittelbar beantragter Untersuchung des Lebensmittels durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung. 2.) erhebliches Missverhältnis zwischen dem Aufwand für die Untersuchung durch die Bundesanstalt (S 2103,--) und dem durch den Ankauf des Lebensmittels denkbaren gesamten Vermögensschaden (höchstens S 100,--) des Klägers, der wegen dieser Geringfügigkeit den Hauptanspruch auch gar nicht geltend machte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035774Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021