RS OGH 1977/4/27 1Ob571/77, 6Ob210/06k

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Veröffentlicht am 27.04.1977
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Norm

EO §382 Z8 lita IVB

Rechtssatz

Dem geschiedenen Ehegatten kann einstweiliger Unterhalt bewilligt werden. Es muss aber das Hauptverfahren bereits anhängig sein oder es ist gemäß § 391 Abs 2 EO gerichtlich eine angemessene Frist für die Einbringung der entsprechenden Klage zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 571/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 571/77
  • 6 Ob 210/06k
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 210/06k
    Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Unterhalts(haupt)verfahren hat das Gericht nicht das Sicherungsbegehren abzuweisen, sondern die Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung gemäß §391 Abs2 EO binnen angemessener Frist aufzutragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005876

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0010OB00571_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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