Norm
StVO §7 Abs1 IIDaRechtssatz
Ist der rechte Fahrbahnrand nach der Kreuzung stark nach links versetzt, darf ein Fahrzeuglenker schon vor der Kreuzung den Abstand zum rechten Fahrbahnrand so vergrößern, daß er nach der Kreuzung dem nach links versetzten Fahrbahnrand unter Einhaltung des zulässigen Sicherheitsabstandes folgen kann, ohne seine Fahrlinie auf der Kreuzung unmittelbar und abrupt verändern zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073649Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0080OB00057_7700000_002