RS OGH 1977/4/27 8Ob57/77, 8Ob123/80

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Veröffentlicht am 27.04.1977
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Norm

StVO §7 Abs1 IIDa

Rechtssatz

Ist der rechte Fahrbahnrand nach der Kreuzung stark nach links versetzt, darf ein Fahrzeuglenker schon vor der Kreuzung den Abstand zum rechten Fahrbahnrand so vergrößern, daß er nach der Kreuzung dem nach links versetzten Fahrbahnrand unter Einhaltung des zulässigen Sicherheitsabstandes folgen kann, ohne seine Fahrlinie auf der Kreuzung unmittelbar und abrupt verändern zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 57/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 57/77
  • 8 Ob 123/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 8 Ob 123/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073649

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0080OB00057_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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