Norm
StPO §105Rechtssatz
Keine rechtliche Wirkung im Erkenntnisverfahren, wenn das Protokoll nicht unterschrieben wurde. Daß der Grund für die Weigerung nicht vermerkt wurde, kann nur im Rahmen der (Dienstaufsicht) Aufsicht zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsaufsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097535Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0100OS00055_7700000_001