Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Ing. F und der WF in K, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Mai 2002, Zl. FA14A-15/177-1997/18, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: E GmbH in K, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in 8570 Voitsberg, Conrad von Hötzendorfstraße 15), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligte Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Mai 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer näher bezeichneten Sägewerksanlage durch Errichtung und Betrieb eines neuen Sägegatters in der Halle 19 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe zum Vorhaben der mitbeteiligten Partei Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Bautechnik, Maschinentechnik und Lärmschutztechnik einschließlich Erschütterungstechnik sowie das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Diese Gutachten hätten ergeben, dass bei Verwirklichung des Vorhabens weder mit einer Beeinträchtigung der Gesundheit, noch des Wohlbefindens der Nachbarn zu rechnen sei. Die Beschwerdeführer hätten zwar die Richtigkeit der Ergebnisse der Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen, sie seien den sachverständigen Ausführungen aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Vorwurf, es seien konkrete Messungen betreffend die durch das Sägegatter bewirkten Schwingungen unterblieben, sei zu entgegnen, dass bei einem noch nicht verwirklichten Projekt nicht gemessen werden könne, sondern die erforderlichen Daten rechnerisch ermittelt werden müssten. Unzutreffend sei die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach die "Untergrundbeurteilung" ergeben habe, dass eine das Vorhaben als rechtlich undurchführbar erscheinen lassende Schwingungseinwirkung des Sägegatters auf die Nachbarobjekte zu erwarten sei. In der von den Beschwerdeführern angesprochenen "Untergrundbeurteilung" des Dipl.-Ing. P. würden im Gegenteil Maßnahmen zur Schwingungsdämpfung vorgeschlagen. Aus Bestimmungen des Flächenwidmungsplans ergäben sich weiters keine gewerberechtlichen Standorthindernisse. Schließlich sei es auch nicht zulässig, Auflagen betreffend die Verwahrung anfallender Sägespäne in einem geschlossenen Sägespänesilo vorzuschreiben, weil bereits auf Grund des eingereichten Projektes (drei vorne und oben offene, seitlich geschlossene Boxen) eine Beeinträchtigung, Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn nicht zu erwarten sei. Eine Genehmigung dürfe auch nicht bloß deshalb versagt werden, weil von Nachbarn befürchtet werde, die vorgeschriebenen Auflagen würden nicht eingehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei nahm zwar zum Antrag der beschwerdeführenden Parteien, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Stellung, beteiligte sich im Übrigen am verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid (u.a.) im Recht, nicht im Sinne des § 74 GewO 1994 durch Immissionen von Lärm, Staub und Erschütterungen beeinträchtigt zu werden. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, sie hätten ausdrücklich Messungen von Luftströmungen vor Ort, ebenso wie Messungen der Konzentration von Staub und Feinpartikel über einen längeren Zeitraum an Ort und Stelle beantragt, weil die herangezogenen Messungen der Messstelle in K für die konkreten Witterungsbedingungen an Ort und Stelle nicht aussagekräftig seien. Sie hätten ferner beantragt, konkrete Messungen der Schwingungen und der Lärmbelastung ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen und sie hätten darauf hingewiesen, dass der geplante Standort des Sägegatters (in der Halle 19) ungeeignet sei, weil er an der Abbruchkante des ehemaligen Kohlebergbaues liege und daher mit einer unverhältnismäßig stärkeren Übertragung von Erschütterungen zu rechnen sei als am alternativ vorgesehenen Standort in der Halle 13. Dennoch habe die belangte Behörde von Messungen, die auf die konkrete Situation an Ort und Stelle bezogen seien, Abstand genommen und sich (bloß) auf die nach Auffassung der Beschwerdeführer mangelhaften Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen gestützt. Dieser Amtssachverständige sei zwar davon ausgegangen, dass erst bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 5 m/sec ein Verwehen der relativ groben Sägespänepartikel ermöglicht werde, er habe aber nicht dargelegt, wie grob die Sägespäne konkret sein würden. Dazu komme, dass der Grenzwert für Feinstaubkonzentrationen PM 10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft an der Messstelle K regelmäßig überschritten werde. Umso mehr hätten daher Messungen an Ort und Stelle über zu erwartenden Immissionen unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Immissionen vorgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren auch mehrfach auf die bereits bestehende Staubbelastung hingewiesen. Dennoch habe es die belangte Behörde unterlassen, konkrete Feststellungen über die zu erwartenden Immissionen insbesondere betreffend Lärm, Staub und Erschütterungen zu treffen. Der beigezogene medizinische Amtssachverständige habe gesundheitliche Beeinträchtigungen der Nachbarn als Folge des von der mitbeteiligten Partei beantragten Vorhabens ausgeschlossen. Dem hätten die beschwerdeführenden Parteien entgegengehalten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihnen bereits eingetreten seien und sie hätten diesbezüglich die Einholung eines neurologischen Gutachtens beantragt. Diesem Antrag sei die belangte Behörde zu Unrecht nicht nachgekommen; sie habe sich auch nicht mit dem Vorbringen auseinander gesetzt, es bestünden bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien. Unzutreffend sei schließlich die Behauptung der belangten Behörde, sie habe eine Lagerung von Sägespänen in rundum geschlossenen Behältnissen nicht vorschreiben können, weil eine solche Auflage zur Wahrung der zu schützenden Interessen nicht notwendig sei. Eine solche Vorschreibung sei vielmehr die im gegebenen Zusammenhang einzig sinnvolle Auflage; die beschwerdeführenden Parteien hätten nämlich wiederholt auf Probleme mit der von der mitbeteiligten Partei gehandhabten offenen Lagerungen von Sägespänen hingewiesen. Die bestehende Lärmschutzwand sei schließlich kein ausreichender Lärmschutz und es ändere ein Verfahren nach § 81 GewO 1994 nichts an der Verpflichtung der Behörde, für die Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen in einem Verfahren nach § 79 GewO 1994 zu sorgen.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 73 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
Die Feststellung, ob Gefährdungen im dargestellten Sinn vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im dargestellten Sinn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (vgl. die bei Grabler Stolzlechner Wendl, Kommentar zur GewO, Ergänzungsband (2001), 186 f, referierte hg. Judikatur).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf der Grundlage des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Immissionsschutztechnik gewonnene Auffassung zu Grunde, das projektgemäße Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde nicht zu unzumutbaren Immissionen durch Sägespäne auf dem Anwesen der beschwerdeführenden Parteien führen. Um ein Verwehen der zu erwartenden, relativ groben Sägespänepartikel aus den zur Lagerung vorgesehenen Boxen auf das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien zu ermöglichen, müssten östliche Winde mit Geschwindigkeiten von mehr 5 m/sec auftreten, dies sei, wie die meteorologischen Daten zeigten, praktisch nie der Fall. Über die meteorologischen Verhältnisse in der Gegend gäben die meteorologischen Daten der Immissionsmessstelle K Auskunft.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zwar die Richtigkeit dieses Gutachtens im Verwaltungsverfahren bezweifelt. Sie sind den sachverständigen Ausführungen nach den Feststellungen der belangten Behörde allerdings nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In der vorliegenden Beschwerde wird nicht konkret dargetan, dass diese Annahme unzutreffend sei. Die bloße Behauptung, die meteorologischen Daten, die über die Immissionsmessstelle K gewonnen wurden, seien zur Beurteilung der an Ort und Stelle herrschenden Verhältnisse nicht aussagekräftig, reicht nämlich nicht aus, Zweifel an der gegenteiligen Auffassung des Amtssachverständigen zu wecken. Weiters besagt die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete "regelmäßige Überschreitung des Grenzwertes für Feinstaubkonzentration PM 10" an der Immissionsmessstelle K nichts darüber, ob eine Verwehung der bei Verwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei anfallenden, relativ groben Sägespänepartikel auf das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien zu erwarten sei. Schließlich haben die beschwerdeführenden Parteien auch kein fachlich fundiertes Vorbringen erstattet, dem zufolge sie auf Grund konkreter projektbezogener Umstände - im Gegensatz zur Auffassung des Amtssachverständigen - eine Verwehung der anfallenden Sägespänepartikel auf ihr Grundstück erwarten. Soweit sie sich auf Lichtbilder betreffend Probleme mit der offenen Lagerung von Sägespänen durch die mitbeteiligte Partei in der Vergangenheit beziehen, übersehen sie allerdings, dass es im vorliegenden Verfahren um das Änderungsprojekt der mitbeteiligten Partei, nicht aber um allfällige Unzukömmlichkeiten der genehmigten Betriebsanlage geht. In diesem Zusammenhang ist auch der Auffassung der belangten Behörde zuzustimmen, dass Immissionen, die durch geplante, noch nicht realisierte Projekte zu erwarten sind, naturgemäß nur rechnerisch ermittelt werden können.
Die belangte Behörde ist auf dem Boden des eingeholten lärm- und erschütterungstechnischen Gutachtens weiters zur Auffassung gelangt, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde die Gesamtgeräuschimmissionen der Betriebsanlage merkbar vermindern. Der Gesamtbeurteilungspegel werde bei den beschwerdeführenden Parteien den Grundgeräuschpegel um 6 bis 7 dB überschreiten; die Grenze der zumutbaren Störung, die bei Erhebung des Beurteilungspegels um 10 dB über dem Grundgeräuschpegel anzunehmen sei, werde also nicht erreicht. Was die Erschütterungen anlange, seien bei Vorschreibung von Auflagen (schwingungstechnische Entkoppelung des Fundaments) keine nennenswerten Schwingungen zu erwarten. Dem darauf aufbauenden medizinischen Gutachten, wonach die zu erwartenden Lärm und Erschütterungsimmissionen zu keiner Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit der Nachbarn führen werden, folgend ist die belangte Behörde schließlich - unter Vorschreibung von Auflagen - zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei gelangt.
Auch diesen, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden sachverständigen Ausführungen sind die beschwerdeführenden Parteien weder konkret, noch fachlich fundiert entgegengetreten. Soweit die Beschwerde jedoch konkrete Feststellungen der zur erwartenden Immissionen vermisst, ist sie zum einen darauf zu verweisen, dass - bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführer -
nach dem lärmtechnischen Gutachten Gesamtlärmimmissionen im Ausmaß von 6 bis 7 dB über dem Grundsgeräuschpegel zu erwarten sind und zum anderen, dass nach der erschütterungstechnischen Beurteilung mit Schwingungen in einer zu vernachlässigbaren Größenordnung zu rechnen ist.
Der Einholung des von den beschwerdeführenden Parteien beantragten neurologischen Gutachtens betreffend die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers bedurfte es schon deshalb nicht, weil es die Auswirkungen des durch den Antrag der mitbeteiligten Partei bestimmten Projektes sind, die von der belangten Behörde auf ihre Gesundheitsgefährlichkeit bzw. Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft zu beurteilen waren. Dabei kommt es hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zu einer Gesundheitsgefährdung führen können.
Schließlich sind die beschwerdeführenden Parteien, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Vorschreibung erforderlicher Auflagen rügen, es hätte eine Sägespänelagerung in geschlossenen Behältern vorgeschrieben werden müssen, weil es in der Vergangenheit zu Problemen mit der offenen Sägespänelagerung gekommen sei, und es könne die bestehende Lärmschutzwand nicht als ausreichender Lärmschutz akzeptiert werden, nochmals auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinzuweisen. Im vorliegenden Verfahren geht es - wie dargelegt - nicht darum, Unzukömmlichkeiten der genehmigten Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei durch behördliche Maßnahmen zu begegnen, sondern um den Antrag der mitbeteiligten Partei, diese Anlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Sägegatters in der Halle 19 zu ändern. Unabhängig von diesem Genehmigungsverfahren besteht freilich die Verpflichtung der Gewerbebehörde, Unzukömmlichkeiten, die beim Betrieb der Betriebsanlage auftreten, abzustellen, dies allerdings in den dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil der mitbeteiligten Partei gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG lediglich jener Aufwand zu ersetzen ist, der für sie mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung "zur Beschwerde" verbunden war. Für schriftliche Äußerungen allein zum Antrag auf aufschiebende Wirkung besteht daher kein Ersatzanspruch (vgl. Mayer, B-VG3 (2002), 789, und die dort zitierte hg. Judikatur).
Wien, am 26. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040104.X00Im RIS seit
16.05.2003