RS OGH 1977/4/27 1Ob570/77, 6Ob570/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1977
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Norm

StbG §10 Abs3
StbG §12 litd
StbG §19 Abs3

Rechtssatz

Auch wenn das Kind vom zuständigen Gericht nicht der Pflege und Erziehung der Mutter überwiesen ist, kann die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattfinden. Es kann für das Pflegschaftsverfahren auch nicht darauf ankommen, ob die Mutter aus eherechtlich zu billigenden Gründen die eheliche Gemeinschaft mit dem Vater aufgegeben hat; maßgebend ist vielmehr allein das Wohl des Kindes (vgl EvBl 1972/12).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 570/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 570/77
    Veröff: EvBl 1977/267 S 663
  • 6 Ob 570/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 570/84
    nur: Es kann für das Pflegschaftsverfahren auch nicht darauf ankommen, ob die Mutter aus eherechtlich zu billigenden Gründen die eheliche Gemeinschaft mit dem Vater aufgegeben hat; maßgebend ist vielmehr allein das Wohl des Kindes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073054

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0010OB00570_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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