Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Trifft ein Organ der Bundesstraßenverwaltung auf einer Autobahn eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisung an einen Straßenbenützer nach § 44 b Abs 1 StVo handelt es dabei in Vollziehung der Gesetze (Verkehrspolizei) als Organ des Landes, sodaß Schadenersatzansprüche wegen schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens des Organs bei dieser Amtshandlung über eine Amtshaftungsklage gegen das Land zu erheben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022996Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00009_7700000_001