Norm
EO §150Rechtssatz
Die Versteigerungsbedingungen allein sind dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, dass der Ersteher der Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen jene, die er nach den Bedingungen zu übernehmen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019