Norm
ABH Art26 Abs8Rechtssatz
Anerkenntnis oder Befriedigung der Ersatzansprüche des Geschädigten sind nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sie "nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigert werden konnten", wenn a) die erhobene Forderung offenbar begründet war und b) andere als geschäftliche Rücksichten des Versicherungsnehmers, nämlich soziale oder Pietätsgründe auf Seite des Geschädigten über die normale moralische Verpflichtung hinaus die Wiedergutmachung im besonderen Masse erforderten. Ein besonders strenger Maßstab ist bei teilweise überhöhter Schadensgutmachung für den Gesamtanspruch anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080690Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00007_7700000_007