Norm
StGB §288 Abs2Rechtssatz
Eid ist die Beteuerung der Wahrheit in feierlicher Form unter Berufung auf Gott, wobei der Gebrauch der Worte "Schwur" oder "schwören" als wesentlich anzusehen ist; die Eidesformel ist zu sprechen, zumindest aber zu unterschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096223Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0120OS00043_7700000_001