Norm
ABH Art26 Abs8Rechtssatz
Bei einer Obliegenheit im Sinne des § 154 Abs 2 VersVG handelt es sich um eine speziell haftpflichtversicherungsrechtliche Last des Versicherungsnehmers, deren Zweck darin liegt, eine Verständigung zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers zu verhindern, ohne daß andererseits das Anerkenntnisverbot und Befriedigungsverbot schon dann gegenstandslos wäre, wenn die Haftpflichtansprüche offenbar begründet waren. Vielmehr wird durch die vereinbarte Obliegenheit zugleich die Entscheidungsfreiheit des Versicherers geschützt, welche Form des Versicherungsschutzes er wählen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018