Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der T KG in I, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 14. Juni 2002, Zl. 180.318/264-I/8/2002, betreffend Kunstförderungsbeitrag für das 4. Quartal 2001 und das
1. Quartal 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds setzte mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 die von der beschwerdeführenden Partei zu leistende Abgabe nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz (KFBG) für das Quartal 4/2001 mit S 409.152,60 und für das Quartal 1/2002 mit S 409.152,60 fest.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbundene Berufung der beschwerdeführenden Partei. Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 26. Februar 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.
1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei die Abgabe für das 4. Quartal 2001 gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und § 3 KFBG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2000 mit S 409.152,60 (das sind EUR 29.734,28), und für das 1. Quartal 2002 gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und § 3 KFBG in der Fassung des Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 98/2001, mit EUR 30.084,75 (das sind S 413.975,19) fest.
1.4. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung der geltenden Rechtslage und weiters in ihrem Recht, nicht durch Vorschreibung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe belastet zu werden, verletzt.
1.5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, wonach es sich bei der Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages - ungeachtet der Unanwendbarkeit des § 4 BAO - um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie in Ansehung des 4. Quartals 2001 die Rechtslage vor, in Ansehung des 1. Quartals 2002 jene nach Inkrafttreten des Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 98/2001, in Anwendung gebracht hat.
2.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im Übrigen in allen entscheidungswesentlichen Umständen (Sachverhalt, Verwaltungsgeschehen, anzuwendendes Recht und Parteienvorbringen) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0079, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen werden.
2.3. Aus den dort näher dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass auch die hier beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170194.X00Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011