Norm
ABH Art26 Abs8Rechtssatz
Das Anerkenntnisverbot und Befriedigungsverbot soll verhindern, daß durch eigenmächtige Maßnahmen des Versicherungsnehmers die Rechtslage des Versicherers in den weiteren Verhandlungen oder in einem späteren Rechtsstreit verschlechtert wird. Der Versicherungsnehmer ist deshalb auch ein Anerkenntnis untersagt, das im Ergebnis für den Versicherer günstig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018