Norm
VersVG §67Rechtssatz
Der Sinn der Bestimmungen des § 67 VersVG besteht darin, daß durch die Leistungen des Versicherers nur der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von ihren Verpflichtungen befreit, nicht aber Dritte, die nach der Sachlage zur Tragung des Schadens verpflichtet sind, begünstigt werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014