Norm
ABGB §896Rechtssatz
Zwischen dem schuldhaften Verkäufer eines nicht betriebssicheren Reifens und dem deshalb wegen erhöhter Betriebsgefahr haftenden Halter, die beide dem geschädigten Insassen haften, besteht ein besonderes Verhältnis im Sinne des § 896 ABGB (hier: alleinige Schadenstragung durch Verkäufer im Innenverhältnis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017403Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00016_7700000_001