RS OGH 1977/4/28 7Ob16/77 (7Ob17/77)

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Veröffentlicht am 28.04.1977
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Norm

Teilungsabk der Haftpflicht- und Kaskoversicherer allg
VersVG §67

Rechtssatz

Muß der Versicherer auf Grund eines Teilungsabkommens nur einen Teil des Schadens entrichten, so geht der durch seine Zahlung getilgte Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers höchstens dann zur Gänze auf den Versicherer über, wenn auch der Dritte (Schädiger) durch die Leistung des Versicherers zur Gänze von seiner Verbindlichkeit befreit wurde. Hatte hingegen die Entrichtung der Quote durch den Haftpflichtversicherer für den Schädiger nur schuldbefreiende Wirkung bis zur Höhe der erfolgten Zahlung, so ist die Legalzession an den Versicherer auf den Umfang der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 16/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 16/77
    Veröff: VersR 1978,167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075675

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0070OB00016_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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