Norm
EO §382 Z8 IIIFRechtssatz
Wenn zwischen den Ehegatten ein provisorisches Einverständnis erzielt wurde und der Beklagte die diesbezüglichen Leistungen erbracht hat, fehlt es an einem Schutzbedürfnis der Klägerin durch einstweilige Verfügung, soferne eine Änderung der Verhältnisse nicht einmal behauptet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005736Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0060OB00587_7700000_001