Norm
VersVG §154 Abs2Rechtssatz
Ob die Verweigerung des Anerkenntnisses unbillig gewesen wäre, ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers zu beurteilen; die dabei zu berücksichtigenden Umstände sind aber aus der Interessensphäre des geschädigten Dritten zu schöpfen, wobei hiezu außer der persönlichen und finanziellen Lage des Beschädigten unter anderen auch dessen Beziehungen zum Versicherten und die Schwere des Verschuldens gehören können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080633Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00007_7700000_005