Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Für die Frage, ob der Rechtsanwalt im Einzelfall sich innerhalb der Grenzen seines Berufsrechtes gehalten hat, kommt (arg "was er ... für dienlich erachtet") seine subjektive Meinung in Betracht und zwar sowohl was den Glauben des Fürwahrhaltens, als auch was den Glauben der Erheblichkeit des Vorbringens anlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011