Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Ergibt die Überprüfung anlässlich des Rekurses des durch die im Handelsregister bereits vollzogene Eintragungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzten Dritten, daß die Eintragung unzulässig war, kann die Eintragungsverfügung nicht mehr im Sinne einer Abweisung des dieser zugrunde gelegenen Antrages abgeändert werden. Dem Registergericht ist jedoch je nach der Lage des Falles aufzutragen, von den im HGB und den dazu gehörigen Vorschriften des Siebenten Abschnittes des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffenen Möglichkeiten der Anhaltung zur Unterlsssung des Gebrauches einer nicht zustehenden Firma (§§ 37 Abs 1 HGB, § 140 FGG) bzw der Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach den §§ 142 bis 144 FGG Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006899Dokumentnummer
JJR_19770502_OGH0002_0060OB00003_7700000_001