Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 D1Rechtssatz
Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Wuchers setzt ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung und schließlich die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WucherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022